ALLGEMEINE 
          GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER 
          Conviso Services GmbH
         
          § 1 - Geltungsbereich
          
          (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche 
          zwischen der Conviso Services GmbH (nachfolgend "Conviso" 
          genannt) und den entsprechenden Vertragspartnern (nachfolgend "Kunde" 
          genannt) abgeschlossenen Verträge.
          
          (2) Sollte eine Bestimmung der zwischen den Parteien abgeschlossenen 
          Verträge von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          abweichen, geht diese Bestimmung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          vor.
          
          (3) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend unter 
          Ausschluss allfälliger Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen 
          des Kunden.
        § 
          2 - Vertragsgegenstand
          
          (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für 
          sämtliche Leistungen von Conviso massgebend. Insbesondere gelten 
          sie für Beratungstätigkeiten und werkvertragliche Leistungen, 
          wobei für letztere zusätzlich und vorrangig die besonderen 
          Regelungen für Werkverträge (§ 15 bis § 17) zur 
          Anwendung kommen. 
          
          (2) Die Bestimmung des genauen Leistungsumfanges und der Spezifikationen 
          sowie die rechtliche Qualifikation der Tätigkeiten von Conviso 
          (Beratungstätigkeiten oder werkvertragliche Leistungen) werden 
          in den jeweiligen Verträgen zwischen den Parteien vorgenommen. 
          
        § 
          3 - Leistungsumfang
          
          (1) Die von Conviso zu erbringenden Leistungen (nachfolgend "Projekt" 
          genannt) werden in den jeweiligen Verträgen abschliessend aufgeführt.
 
          
          (2) Die Beschaffung und Pflege der in den jeweiligen Verträgen 
          genannten Standardsoftware sowie die Beschaffung und Pflege der erforderlichen 
          Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Gleiches 
          gilt für die Standardsoftware, die Programmtools oder Hilfsprogramme, 
          welche für die Nutzung der speziell für den Kunden geschaffenen 
          Projektergebnisse (nachfolgend "die Arbeitsergebnisse" genannt) 
          erforderlich sind. Abweichungen hiervon sind in den jeweiligen Verträgen 
          ausdrücklich zu regeln und berechtigen Conviso, die dafür 
          notwendigen Tätigkeiten zusätzlich in Rechnung zu stellen. 
          Für diesen Fall gelten die Allgemeinen Lizenzbedingungen des Lizenzgebers.
		  
          (3) Conviso wird den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern 
          nur nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vornehmen. Namentlich 
          benannte Mitarbeiter werden soweit möglich durch Mitarbeiter mit 
          vergleichbarer Erfahrung und gleichwertigen Qualifikationen ersetzt.
          
(4) Erkennt Conviso im Verlauf ihrer Tätigkeiten für den Kunden 
          Umstände, die den Erfolg des Projektes gefährden könnten, 
          wird Conviso den Kunden unverzüglich auf solche Umstände hinweisen.
          
(5) Die Einführung und Schulung von Personal des Kunden muss speziell 
          vereinbart werden. Der Aufwand für solche Tätigkeiten wird 
          gesondert in Rechnung gestellt. 
          
(6) Conviso verpflichtet sich, die jeweiligen Verträge nach bestem 
          Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den branchenüblichen 
          Standards zu erfüllen.
          
(7) Conviso ist nach Inkenntnissetzung des Kunden auch berechtigt, Dritte 
          als Erfüllungsgehilfen beizuziehen. 
        § 
          4 - Honorar, Aufwendungsersatz und Zahlungs-Modalitäten
          
          (1) Conviso stellt ihre Leistungen gemäss den im jeweiligen Vertrag 
          vereinbarten Tages- bzw. Stundenansätzen in Rechnung. Leistungen, 
          die im jeweiligen Vertrag nicht enthalten sind, werden zu den gleichen 
          Ansätzen gesondert in Rechnung gestellt.
          
          (2) Ein „Mannstag“, „Leistungstag“, „Personentag“ 
          o.ä. entspricht einem Arbeitstag zu jeweils acht Stunden.
          
          (3) Das Honorar versteht sich netto in Schweizerfranken, zuzüglich 
          der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
          
          (4) Neben dem Honorar sind Conviso gegen Vorlage der entsprechenden 
          Belege sämtliche mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages 
          zusammenhängenden Auslagen, Verwendungen und Spesen zu ersetzen.
          
          (5) Die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen werden jeweils 
          auf Ende Monat in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind vom Kunden 
          innert 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig (Verfalltag).
          
          (6) Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber Conviso nicht 
          nach, gerät er ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Conviso 
          ist diesfalls berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. 
          des Rechnungsbetrages zu berechnen.
          
          (7) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Conviso sämtliche Leistungen 
          einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind. Conviso 
          zeigt dem Kunden den Zahlungsausstand an und setzt ihm eine angemessene 
          Nachfrist zur Zahlung. Conviso weist den Kunden darauf hin, dass weitere 
          Leistungen in dieser Zeit nicht erbracht werden. Ein allfälliger 
          Lieferungs- bzw. Fertigstellungstermin für die Leistungen von Conviso, 
          welcher im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, wird entsprechend hinausgeschoben. 
          
          
          (8) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann Conviso vom jeweiligen 
          Vertrag zurücktreten.
          
          § 5 - Projektmanagement
          
          (1) Das Projekt wird dergestalt durchgeführt, dass Probleme oder 
          mögliche Störungen, die im Verlauf der Projekttätigkeiten 
          auftreten, in der Projektleitung im Interesse der Parteien und des Projektes 
          gelöst werden. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Projektleitung 
          werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
          
          (2) In den Projektleitungssitzungen sollen ausserdem der Fortgang der 
          Projektarbeiten und die aufgetretenen Probleme besprochen und Problemlösungen 
          vorgeschlagen werden. Darüber hinaus soll überprüft werden, 
          ob der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und alle erforderlichen 
          Entscheidungen im Hinblick auf die Weiterführung des Projektes 
          getroffen hat. 
          
          (3) Treten im Verlauf der Projektdurchführung Probleme auf, die 
          nicht im Rahmen der Projektleitungssitzungen gelöst werden können, 
          werden diese zur Behandlung an ein übergeordnetes Gremium weitergeleitet, 
          das aus Mitgliedern der Geschäftsführung beider Parteien besteht. 
          
        § 
          6 - Mitwirkungspflichten des Kunden
          
          (1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Conviso bedarf 
          der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch 
          den Kunden. Er wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen 
          von Conviso notwendigen Informationen, Räumlichkeiten, technischen 
          Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen kostenlos zur Verfügung 
          stellen. Ausserdem wird der Kunde die ihm obliegenden Entscheidungen 
          über die Projektdurchführung und den Projektinhalt unverzüglich 
          treffen und Conviso mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige 
          Änderungsvorschläge von Conviso unverzüglich zu prüfen.
          
          (2) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzt der Kunde ausreichend 
          qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen Conviso 
          insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische 
          Erfordernisse und Usanzen hin, soweit diese nicht bereits im jeweiligen 
          Vertrag aufgeführt sind. Der Kunde stellt alle technischen Unterlagen, 
          die gegebenenfalls zur erfolgreichen Abwicklung des Projektes erforderlich 
          sind, in der von Conviso spezifizierten Form zur Verfügung. Der 
          Kunde verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die über 
          die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Entscheidungs- 
          und Vertretungsbefugnisse verfügen. Insbesondere müssen diese 
          Mitarbeiter berechtigt sein, den jeweiligen Vertrag abzuändern 
          oder zu ergänzen.
          
          (3) Der Kunde wird Conviso ständig über alle Umstände 
          aus seinem Bereich informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen 
          Pflichten von Conviso, insbesondere auf die Arbeitsergebnisse, Zeitpläne, 
          Honorare und den weiteren Verlauf des Projektes haben können. Der 
          Kunde ist weiter verpflichtet, sämtliche für die Durchführung 
          des Projektes allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen 
          einzuholen.
          
          (4) Erfüllt der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss 
          oder verspätet, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten 
          Ausführungsfristen. Kann die Verzögerung nicht konkret nachgewiesen 
          werden, oder wurde im jeweiligen Vertrag keine abweichende Vereinbarung 
          getroffen, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen 
          um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemässen oder verspäteten 
          Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. Conviso ist diesfalls 
          berechtigt, den durch die mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten 
          Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung 
          des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, zu den im jeweiligen 
          Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen.
        § 
          7 - Änderungen der zu erbringenden Leistung
          
          (1) Soweit der jeweilige Vertrag Lücken oder Unklarheiten aufweist, 
          werden die Parteien diesen gemeinsam nach billigem Ermessen angemessen 
          konkretisieren.
          
          (2) Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung 
          gestellten Unterlagen seitens von Conviso Mehraufwand, so ist sie berechtigt, 
          den entstehenden Mehraufwand zu den im jeweiligen Vertrag vereinbarten 
          Konditionen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Mehraufwand, 
          der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner 
          Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen 
          ist. 
          
          (3) Conviso ist nicht verpflichtet, allfällige Änderungs- 
          und/oder Ergänzungswünsche vorzunehmen. Führt Conviso 
          jedoch allfällige Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche 
          seitens des Kunden aus, so ist Conviso berechtigt, die im jeweiligen 
          Vertrag vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen entsprechend 
          anzupassen. Conviso stellt diesfalls den durch die Ausführung von 
          Änderung- und/oder Ergänzungswünschen entstehenden Mehraufwand 
          gemäss den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung.
          
          (4) Conviso ist zudem berechtigt, den Kunden den Aufwand zur Prüfung 
          von allfälligen Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen 
          sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf Grundlage der 
          im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen. 
          
          
          (5) Conviso setzt die Arbeiten auf der Grundlage des jeweils abgeschlossenen 
          Vertrages so lange fort, bis eine schriftliche Einigung über allfällige 
          Änderung- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden erzielt 
          wird. 
        § 
          8 - Urheber- und Nutzungsrechte
          
          (1) Conviso stehen die ausschliesslichen und alleinigen Nutzungs- und 
          Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu. Conviso räumt den 
          Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht 
          an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein, sobald 
          sämtliche Rechnungen für die vertraglichen Tätigkeiten 
          von Conviso durch den Kunden bezahlt sind.
          
          (2) Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb 
          für seine eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen. Er ist 
          berechtigt, die ihm als Bestandteil der Arbeitsergebnisse überlassenen 
          Unterlagen einschliesslich Datenträger in dem hierfür erforderlichen 
          Umfang sowie zum Zweck der Datensicherung zu kopieren. Zur Weitergabe 
          von vervielfältigten Stücken der Arbeitsergebnisse oder zur 
          Übertragung des Vervielfältigungs- und Nutzungsrechts auf 
          Dritte ist er nicht berechtigt. Der Kunde wird die Ausübung der 
          eingeräumten Rechte durch sein Personal durch geeignete Mittel 
          kontrollieren. Soweit Standardsoftware überlassen wird, gelten 
          die Allgemeinen Lizenzbedingungen für Standardsoftware des Lizenzgebers. 
          
          
          (3) Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf von Conviso genutzte 
          Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine, 
          wie Libraries, vorbestehende Materialien und sonstige Standardprodukte, 
          die zur Vertragserfüllung verwendet werden. 
          
          (4) Jede Partei behält die ausschliesslichen Rechte an gewerblichen 
          Schutzrechten, Urheberrechten sowie sonstigem Know-how, welche die jeweilige 
          Partei bei Vertragsabschluss innehatte oder ausserhalb des Projektes 
          erworben hat. 
          
          (5) Der Kunde räumt Conviso das nicht ausschliessliche Recht ein, 
          bei ihm bestehendes geistiges Eigentum insoweit gebührenfrei zu 
          nutzen, als es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. 
          Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten 
          an beim Kunden bestehenden ICT-Anlagen und Anwendungsprogrammen.
          
          (6) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Conviso Arbeitsergebnisse 
          entstehen, die patentfähig sind, behält sich Conviso vor, 
          eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung 
          vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie 
          Lizenz zur vertragsgemässen Nutzung der Arbeitsergebnisse. 
        § 
          9 - Geheimhaltung und Datenschutz
          
          (1) Die Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 
          sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen der 
          anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung 
          anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für 
          eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtsmässigen Vertragserfüllung 
          zu verwenden. 
          
          (2) Die Parteien verpflichten sich weiter, zur Erfüllung der jeweiligen 
          vertraglichen Verpflichtungen beigezogene Mitarbeiter und Drittpersonen 
          durch geeignete Massnahmen in diese Geheimhaltungspflicht einzubinden.
          
          (3) Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des entsprechenden 
          Vertragsverhältnisses.
          
          (4) Geschäftsunterlagen aller Art sowie Kopien, Abschriften oder 
          Auszüge davon sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen 
          nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Bei 
          Beendigung des jeweiligen Vertrages hat Conviso auf Verlangen des Kunden 
          alle in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen sowie Kopien, 
          Abschriften und Auszüge davon herauszugeben. Conviso ist jedoch 
          berechtigt, jeweils eine Kopie sämtlicher Projektunterlagen zu 
          Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken zurückzubehalten. 
          
          (5) Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften 
          zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen 
          Vertrages ist Conviso berechtigt, den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer 
          und sonstige leitende Angestellte betreffende personenbezogene Daten 
          zu erheben, zu verarbeiten, und zu allen mit der Vertragserfüllung 
          zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu 
          gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen 
          notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. 
          Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung 
          zur vorgenannten Datenbearbeitung im eigenen Namen sowie im Namen seiner 
          Mitarbeiter, Geschäftsführer und leitenden Angestellten. 
        § 
          10 - Haftung
          
          (1) Für Schäden des Kunden haftet Conviso nur, soweit Conviso 
          oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
          zur Last fällt. Jede weitere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
          
          
          (2) Diese Haftungsbeschränkung wirkt auch zugunsten der Mitarbeiter 
          und Erfüllungsgehilfen von Conviso. 
          
          (3) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Conviso in die 
          gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt die Haftung von 
          Conviso im Zusammenhang mit diesen Arbeitsergebnissen. Diesfalls bleiben 
          allfällige Schadenersatzansprüche seitens von Conviso ausdrücklich 
          vorbehalten. Als Eingriff im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere 
          Modifikationen von Software oder deren Dekompilierung.
          
          (4) Die Datensicherung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. 
          Dem Kunden obliegt es, ausreichende und regelmässige Datensicherungen 
          vorzunehmen. Conviso kann für Schäden aller Art wegen Datenverlusten 
          des Kunden, die mit der Erstellung und Lieferung der Arbeitsergebnisse 
          zusammenhängen, nicht haftbar gemacht werden. 
        § 
          11 - Gewerbliche Schutzrechte
          
          (1) Conviso gewährleistet, dass die überlassenen Arbeitsergebnisse 
          bei vertragsgemässer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Der 
          Kunde wird Conviso von Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich 
          in Kenntnis setzen und Conviso die ausschliessliche Führung eines 
          allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche 
          oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen. 
          Unter diesen Voraussetzungen führt Conviso den Rechtsstreit auf 
          eigene Kosten und übernimmt auch allfällige Schadenersatzansprüche, 
          die Dritten zugesprochen werden. 
          
          (2) Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung 
          von Conviso wahrscheinlich, hat Conviso die Wahl, entweder dem Kunden 
          das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Arbeitsergebnisse zu 
          verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung 
          nicht mehr besteht, oder diese Arbeitsergebnisse zurückzunehmen 
          und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug 
          einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung 
          zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber 
          von Conviso bei Schutzrechtsverletzungen nicht zu. 
          
          (3) Conviso ist nicht für Schutzrechtsverletzungen belangbar, wenn 
          sich ein solcher Anspruch aus dem Gebrauch der Arbeitsergebnisse in 
          Verbindung mit Leistungen (Hard- und Software) ergibt, die nicht unter 
          dem jeweiligen Vertrag geliefert werden, oder wenn eine Schutzrechtsverletzung 
          auf Änderungen der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte 
          zurückzuführen ist. 
          
          § 12 - Kündigung
          
          (1) Soweit Auftragsrecht anwendbar ist, kann der jeweilige Vertrag von 
          beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Erfolgt 
          die Kündigung einer Partei vor Abschluss der Tätigkeiten von 
          Conviso, sind die von Conviso bis dahin erbrachten Leistungen vollständig 
          zu bezahlen.
          
          (2) Erfolgt die Kündigung des jeweiligen Vertrages zur Unzeit, 
          so ist die zurücktretende Partei darüber hinaus zum Ersatz 
          des der anderen Partei erwachsenen Schadens verpflichtet. Eine Kündigung 
          zur Unzeit liegt immer dann vor, wenn sie ohne wichtigen Grund in einem 
          ungünstigen Moment der anderen Partei besondere Nachteile verursacht. 
          
          
          (3) Kündigt der Kunde Conviso den Vertrag zur Unzeit, so hat er 
          zusätzlich zu den bis dahin erbrachten Leistungen eine Schadenspauschale 
          von 60% des Honorars zu entrichten, welches für die bis zur jeweiligen 
          Vertragserfüllung noch angefallenen Leistungen zu bezahlen gewesen 
          wäre. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Conviso 
          bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
          
          (4) Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet, erlischt 
          der jeweilige Vertrag automatisch. Diesfalls berechnet sich das Honorar 
          entsprechend den bereits getätigten Leistungen. 
        § 
          13 - Allgemeine Bestimmungen
          
          (1) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag 
          ist nur zulässig, wenn Conviso ihre ausdrückliche Zustimmung 
          dazu erteilt.
          
          (2) Die Verrechnung der Forderungen von Conviso ist dem Kunden nur mit 
          Gegenforderungen erlaubt, die unbestritten oder durch ein rechtskräftiges 
          Gerichtsurteil festgestellt worden sind. 
          
          (3) Sämtliche für die Parteien bestimmte Korrespondenz ist 
          schriftlich an die im jeweiligen Vertrag genannte Adresse der jeweils 
          anderen Partei zu senden. 
          
          (4) Die Parteien verpflichten sich, Mitteilungen an die Öffentlichkeit 
          und an Dritte über den Abschluss, den Inhalt und den Vollzug des 
          jeweiligen Vertrags nur im gegenseitigen Einvernehmen mit gegenseitiger 
          schriftlicher Zustimmung vorzunehmen.
          
          (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          oder des jeweiligen Vertrages nichtig oder ungültig sein oder werden, 
          wird der übrige Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          oder des jeweiligen Vertrages davon nicht berührt. Nichtige oder 
          ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, 
          die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher 
          Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder 
          sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.
          
          (6) Mündliche Abreden sind keine getroffen worden. Änderungen 
          und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
          oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
        § 
          14 - Gerichtsstand und anwendbares Recht
          
          (1) Sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge 
          unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. 
          
          (2) Im Falle von Streitigkeiten über den jeweiligen Vertrag werden 
          sich die Parteien vorerst gütlich zu einigen versuchen. Kommt keine 
          Einigung zustande, werden alle sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden 
          oder im Zusammenhang mit ihm entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche, 
          einschliesslich aber nicht nur solche über sein gültiges Zustandekommen, 
          seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung sowie 
          Streitigkeiten über ausservertragliche und bereicherungsrechtliche 
          Ansprüche, ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte in Zürich 
          entschieden. 
          
          SONDERREGELUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
          
          § 
          15 - Abnahme und Genehmigung des Werks
          
          (1) Conviso zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft des Werkes an. 
          Conviso stellt dem Kunden das zu liefernde Werk in Form von Testkopien, 
          Programmen und allfälligen Dokumentationsmaterialien vorläufig 
          für die Durchführung der Abnahmeprüfung zur Verfügung.
          
          (2) Gegenstand der Abnahme kann die im Rahmen des Projektes zu liefernden 
          bzw. zu erstellenden Arbeitsergebnisse oder ein in sich geschlossener 
          Teil derselben sein. 
          
          (3) Der Kunde stellt die organisatorischen, personellen und technischen 
          Bedingungen für die Abnahme sicher. Insbesondere stellt er Testdaten 
          in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm 
          erwartenden Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahmeprüfung 
          in den von Conviso angegebenen und für sie zumutbaren Formaten 
          zur Verfügung. Conviso ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
          bei der Durchführung der Abnahmeprüfung anwesend zu sein. 
          Ist die Anwesenheit von Conviso bei der Durchführung der Abnahmeprüfung 
          seitens des Kunden erwünscht, wird der dadurch entstehende Aufwand 
          zusätzlich gemäss den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen 
          in Rechnung gestellt. 
          
          (4) Das Werk gilt als angenommen, wenn die Abnahmeprüfung erfolgreich 
          verläuft. Die Prüfung gilt auch dann als erfolgreich absolviert, 
          wenn nur mindere Mängel, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur 
          unwesentlich beeinträchtigen, auftreten.
          
          (5) Nach der Abnahme des Werkes hat der Kunde das Werk einer eingehenden 
          Prüfung zu unterziehen und auf allfällige Mängel zu untersuchen. 
          Das Werk gilt als genehmigt, wenn der Kunde allfällig auftretende 
          Mängel nicht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen seit der erfolgreichen 
          Abnahmeprüfung der Conviso anzeigt.
          
          (6) Der Kunde hat Mängel, die er innerhalb dieser Genehmigungsfrist 
          nicht erkennen konnte, sofort nach deren Entdeckung Conviso anzuzeigen, 
          ansonsten das Werk auch hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt 
          gilt. In jedem Fall sind solche Mängel innerhalb eines Jahres nach 
          der Abnahme des Werkes durch den Kunden gegenüber Conviso zu rügen. 
          Nach Ablauf dieses Jahres gilt das Werk auch hinsichtlich solcher Mängel, 
          die nicht innerhalb der 15-tägigen Genehmigungsfrist erkennbar 
          waren, als genehmigt, und der Kunde kann keine Ansprüche mehr aus 
          Werkmängeln durchsetzen. 
        § 
          16 - Gewährleistung
          
          (1) Conviso verpflichtet sich, rechtzeitig angezeigte Werkmängel 
          auf eigene Kosten durch Änderung des Werks oder durch Austausch 
          mit einem anderen funktional gleichwertigen Werk zu beseitigen. Jegliche 
          weitere Gewährleistungs- und allfällige Schadensersatzansprüche 
          des Kunden werden hiermit ausdrücklich wegbedungen, sofern gesetzlich 
          zulässig. 
          
          (2) Mängel gelten dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie vom 
          Kunden innerhalb der unter § 15 (5) statuierten 15-tägigen 
          Genehmigungsfrist gegenüber Conviso schriftlich gerügt und 
          konkret beschrieben werden. Mängel, die innerhalb dieser Genehmigungsfrist 
          nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach deren Entdeckung 
          Conviso schriftlich mitzuteilen und ebenfalls konkret zu beschreiben. 
          Wie bereits vorgängig erwähnt, sind aber solche Mängel 
          in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes Conviso 
          anzuzeigen, ansonsten der Kunde seine Gewährleistungsansprüche 
          nicht mehr durchsetzen kann.
          
          (3) Unwesentliche Mängel gemäss § 15 (4), welche die 
          Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen und bei 
          der Abnahmeprüfung unberücksichtigt blieben, sind von Conviso 
          auf eigene Kosten und innert angemessener Frist zu beheben. 
          
          (4) Der Kunde wird Conviso bei der Mängelbeseitigung unterstützen 
          und ihr insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten 
          zur Verfügung stellen. Conviso kann verlangen, dass das Personal 
          des Kunden zugesandte Programmteile mit Korrekturen ("bug fixes") 
          einspielt. Der Kunde stellt Conviso auf Anforderung hin sämtliche 
          Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Conviso die Mängelbeurteilung 
          und Mängelbeseitigung ermöglichen. 
        § 
          17 - Rücktritt vom Vertrag
          
          (1) Das jederzeitige Rücktrittsrecht des Kunden vor Vollendung 
          des Werks gemäss Art. 377 OR ist ausdrücklich wegbedungen.
          
          (2) Der Kunde ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus einem 
          wichtigen Grund aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, 
          wenn die Fortsetzung des jeweiligen Vertrages für den Kunden unzumutbar 
          wäre. Tritt der Kunde aus einem wichtigen Grund zurück, richten 
          sich die Folgen des Rücktritts nach Art. 377 OR. Der Kunde hat 
          demnach Conviso die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten und 
          Conviso zudem vollständig schadlos zu halten.
          
          (3) Auch Conviso ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus einem wichtigen 
          Grund aufzulösen. Hat der Kunde den wichtigen Grund für die 
          Auflösung des jeweiligen Vertrages geliefert, so treffen ihn die 
          gleichen Vergütungs- und Schadloshaltungspflichten, wie wenn der 
          jeweilige Vertrag durch ihn selber aufgelöst worden wäre.